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Revision von Verfügung vom 12.11.2018 - 19:23

Verfügung

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    1. Öffentliches Recht: Form des Verwaltungsakts, der sich als Gebot, Verbot oder Erlaubnis an eine oder mehrere bestimmte oder individuell bestimmbare Personen richtet (vgl. § 35 VwVfG).

    2. Bürgerliches Recht: unmittelbare Einwirkung (durch Rechtsgeschäft) auf den Bestand eines Rechtes durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder inhaltliche Änderung. Die durch Übertragung eines Rechtes vorgenommene Verfügung wird auch als Veräußerung bezeichnet.

    Anders als beim Verpflichtungsgeschäft wird beim Verfügungsgeschäft der Bestand des Rechtes unmittelbar beeinflusst (Abstraktionsprinzip).

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