Zitierfähige Version
Verfügung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Öffentliches Recht: Form des Verwaltungsakts, der sich als Gebot, Verbot oder Erlaubnis an eine oder mehrere bestimmte oder individuell bestimmbare Personen richtet (vgl. § 35 VwVfG).
2. Bürgerliches Recht: unmittelbare Einwirkung (durch Rechtsgeschäft) auf den Bestand eines Rechtes durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder inhaltliche Änderung. Die durch Übertragung eines Rechtes vorgenommene Verfügung wird auch als Veräußerung bezeichnet.
Anders als beim Verpflichtungsgeschäft wird beim Verfügungsgeschäft der Bestand des Rechtes unmittelbar beeinflusst (Abstraktionsprinzip).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon