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Verbraucherkredit, Widerrufsrecht des Verbrauchers

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit Ausnahme der in § 491 II 2 BGB normierten Fälle (keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge) und der gerichtlich oder notariell beurkundeten Kreditverträge (§ 491 IV BGB; notarielle Beurkundung) gilt für jeden Verbraucherkredit i.d.R. ein befristetes Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 495 I i.V.m. §§ 355 ff. BGB). Ausgenommen davon sind außer den genannten Fällen noch einige weitere (§ 495 II BGB); hier ist bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 III BGB) dem Kreditnehmer eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen vor Vertragsschluss einzuräumen, beginnend mit der Aushändigung des Vertragsangebots, während welcher der Kreditgeber an sein Angebot gebunden ist (§ 495 III BGB).
    Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nicht vor Vertragsschluss (§ 355 II 2 BGB) und bevor der Kreditgeber dem Kreditnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Kreditnehmer oder Kopien hiervon zur Verfügung gestellt hat (§ 356b I BGB); Besonderheiten für den Fristbeginn gelten nach § 356b III i.V.m. § 494 VII BGB. Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 II 1 BGB) die Urkunde nicht alle Pflichtangaben nach § 492 II BGB, d.h. nach Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB Informationen zu Vertragsinhalt, weiteren Angaben, Zusatzleistungen und Einschaltung eines Darlehensmittlers sowie spezielle, teils abweichende Angaben bei Immobilien-Verbraucherdarlehensverträgen (Realkredit), Überziehungsmöglichkeiten (i.S.v. § 504 II BGB), Umschuldungen (gem. § 495 II Nr. 1 BGB) sowie verbundenen Verträgen (§ 358 BGB) einschl. entgeltlicher Finanzierungshilfen (§ 506 BGB), so beginnt der Lauf der Frist erst mit korrekter Nachholung der Angaben nach § 492 VI BGB (§ 356b II 1); das Gleiche gilt bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (§ 356b II 2). Die Pflichtangaben betreffen auch die Widerrufsbelehrung (§ 492 II BGB, Art. 247 § 6 II EGBGB), in der u.a. auf die Verpflichtung hinzuweisen ist, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der Kreditnehmer muss für den Zeitraum zwischen Aus- und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins entrichten; weist er bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach, dass der Gebrauchsvorteil geringer war, schuldet er nur den niedrigeren Betrag (§ 357a III 1 - 3 BGB).
    Wie bei allen Verbraucherverträgen erfolgt der Widerruf durch Willenserklärung gegenüber dem Unternehmer (Kreditgeber), die eindeutig sein, aber keine Begründung enthalten muss (§ 355 I 2 - 4 BGB). Zur Fristwahrung reicht das rechtzeitige Absenden der Widerrufserklärung aus (§ 355 I 5), ist also nicht erst der Zugang beim Empfänger maßgeblich; mindestens Textform ist notwendig. Die empfangenen Leistungen sind von beiden Vertragspartnern unverzüglich (§ 121 BGB), spätestens innerhalb von 30 Tagen (§ 357a I BGB) zurückzugewähren. Bei beiden Arten von Verbraucherdarlehensverträgen beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat (§ 356b II 3 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag i.d.R. spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss (§ 356b II 4 BGB). Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, trägt der Unternehmer die Beweislast (§ 361 III BGB).
    Abweichende Vereinbarungen von den Vorschrift über das Widerrufsrecht zu Lasten des Verbrauchers (Kreditnehmer) sind unwirksam.

     

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