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Verbraucherkredit, Verzugszinsen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei jedem Verbraucherkredit (Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 I BGB) dürfen im Falle eines Schuldnerverzugs des Verbrauchers regelmäßig nur Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden (§§ 497 I 1, 288 I BGB), außer bei Immobiliardarlehensverträgen (Realkredit), wo sie 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen (§ 497 IV 1 II BGB). Im Einzelfall kann der Kreditgeber einen höheren, der Kreditnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen (§ 497 I 2 BGB). Um sicherzustellen, dass auf Verzugszinsen nur die gemäß §§ 497 II 2, 289 S. 2, 246 BGB zulässigen vier Prozent Zinseszinsen berechnet werden, müssen die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen auf einem besonderen Konto gebucht und dürfen nicht auf einem Kontokorrentkonto mit anderen Beträgen erfasst werden (§ 497 II 1 BGB). Anders als sonst (§ 367 BGB) werden Zahlungen des Kreditnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, i.d.R. zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (nach § 497 I BGB) und zuletzt auf die Zinsen (gem. § 497 II BGB) angerechnet (§ 497 III 1 BGB); der Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen (§ 497 III 2 BGB). Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gilt nur § 497 I BGB sowie die Regelung des § 497 III 3 über die Hemmung der Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlungen und Zinsen (§ 497 IV 2 BGB).

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