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Verbraucherkredit, verbundenes Geschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Finanziert ein Kreditgeber, insbesondere ein Kreditinstitut, durch Vermittlung des Verkäufers den vom Verbraucher zu entrichtenden Kaufpreis vor, so bilden Kauf- und Kreditvertrag als „verbundenes Geschäft” eine wirtschaftliche Einheit (s. § 358 III BGB). Der Käufer/Kreditnehmer kann hier den Kredit- (und damit automatisch auch den Kaufvertrag) nach den Vorschriften über Verbraucherverträge widerrufen (§ 358 I, II BGB) und Mängel des Kaufvertrages auch als Einwendungen gegenüber den Rückzahlungsansprüchen des Kreditgebers geltend machen (§ 359 I BGB; verbundene Verträge; finanziertes Abzahlungsgeschäft). Dies betrifft i.d.R.auch einen entgeltlichen Zahlungsaufschub und andere entgeltliche Finanzierungshilfen (§ 506 I, II BGB). § 359 BGB gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt (§ 359 II BGB). Beim Verbraucherkredit ist ein Widerrufsrecht auch dann gegeben, wenn kein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 III BGB vorliegt, sondern ein anderer "Zusammenhang" von zwei Verträgen zwischen Unternehmer (Kreditgeber) und Verbraucher (§ 360 I, II BGB). Nicht erfasst sind Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen (§ 358 V BGB).

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