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Verbraucherkredit, Kündigungsrecht des Kreditgebers

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei einem in Teilzahlungen zu tilgenden Verbraucherdarlehen (Verbraucherkredit) kann der Kreditgeber (Unternehmer) den Verbraucherdarlehensvertrag (Kreditvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen und damit eine Gesamtfälligstellung erreichen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens zehn v.H. (bei einer Laufzeit des Kreditvertrags von über drei Jahren mit fünf v.H. des Kreditnennbetrags bzw. des Teilzahlungspreises, bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit mindestens 2,5 v.H. des Nennbetrags) in Verzug (Schuldnerverzug) ist und der Kreditgeber außerdem dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt und erklärt hat, er werde bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen (§ 498 I 1 BGB). Spätestens mit der Fristsetzung soll der Kreditgeber dem Kreditnehmer ein Gespräch über Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. Macht der Kreditgeber von seinem Recht zur Kündigung Gebrauch, vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung (Fälligkeit) entfallen (§ 501 BGB). Besteht ein Kündigungsrecht, so kann der Kreditgeber bei Teilzahlungsgeschäften zurücktreten (§ 508 II BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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