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Revision von Verbraucherkredit vom 12.11.2018 - 19:23

Verbraucherkredit

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    Verbraucherdarlehensvertrag; Kreditvertrag zwischen einem Verbraucher (d.h. einer natürlichen Person für Zwecke privater Verwendung, § 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB, zumeist Kreditinstitut), auf den §§ 491 ff. bzw. 355 ff. BGB Anwendung finden (ausgenommen regelmäßig sog. Bagatelldarlehen von weniger als 200 Euro, Pfanddarlehen, bis dreimonatige Kurzdarlehen mit geringen Kosten, zinsvergünstigte Arbeitgeberdarlehen bzw. bestimmte Darlehen im öffentlichen Interesse, vgl. § 491 II BGB; ferner zu Immobiliardarlehen § 491 I, III BGB). Dem Darlehensgeber obliegen hierbei zum Schutz des Verbrauchers vielfältige vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten, §§ 491a ff. BGB, 6a, 6b PrAngVO, Art. 247 EGBGB, insbesondere bezüglich Nettodarlehensbetrag, effektiven Jahreszins, Sollzinssatz, Vertragslaufzeit, Gesamtbetrag, Auszahlungsbedingungen u.a. Schriftform, § 126 BGB, des Vertrages ist erforderlich. Dem Verbraucher steht gemäß § 495 BGB insbesondere ein Widerrufsrecht zu, § 355 BGB. Für Existenzgründerkredite bis zur Höhe von 75.000 Euro gelten die Schutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB ebenso, § 513 BGB. Beim Zahlungsaufschub oder der Gewährung sonstiger Finanzierungshilfen, sowie bei Teilzahlungsgeschäften, bei denen der Verbraucher in mehreren Raten zu leisten hat (§§ 506 III, 507 BGB), gelten besondere Schutzvorschriften, §§ 506 ff. BGB. Auch Darlehensvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist in besonderer verbraucherschützender Weise geregelt; so bedarf auch hier der Vertrag der Schriftform und sind wesentliche Informationen anzugeben, §§ 655a ff. BGB. In eigener Weise ist etwa auch der Schuldnerverzug des Verbrauchers, insbesondere bezüglich der Verzinsung bzw. der Abrechnung, §§ 497, 498 BGB, geregelt.

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