Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Verbraucher vom 12.11.2018 - 19:23

Verbraucher

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft, insbesondere einen Vertrag, zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann (in diesem Fall handelte die betreffende natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Unternehmer, § 14 BGB).

    Bedeutsam ist die Rolle als Verbraucher insbesondere für ein Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (vgl. § 310 III BGB), vor allem im Bereich des Fernabsatzrechts, des elektronischen Geschäftsverkehrs, des Verbraucherdarlehensrechts, der Finanzierungshilfen, der Verbraucherbauverträge, bzw. der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge (§§ 312 ff., 355 ff., 491 ff., 506 ff., 650i ff. BGB); ebenso im Bereich des Verbrauchsgüterkaufes (§§ 474 ff. BGB). Zum Schutz des Verbrauchers dienen insbesondere auch das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen, Regelungen in Art. 238 ff., 246 ff. EGBGB bezüglich besonderer, gerade auch für Banken relevanter Informations- bzw. Vertragspflichten (mit [Belehrungs-]Mustern, sowie ggf. (insbesondere bezüglich Reiseveranstaltern) die Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com