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Revision von Unterstützungskasse vom 08.11.2018 - 18:43

Unterstützungskasse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Unterstützungskasse stellt eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar, die der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung dient, jedoch dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt.

    2. Merkmale: Der fehlende Rechtsanspruch auf die Gewährung der Versorgungsleistung ist das konstitutive Merkmal der Unterstützungskasse. Allein deshalb sind Unterstützungskassen keine aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Der Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Leistungen der Unterstützungskasse ermöglicht es dem Arbeitgeber grundsätzlich, die erteilte Versorgungszusage zu widerrufen. Allerdings ist der Widerruf an den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gebunden und setzt sachliche Gründe voraus, die insbesondere in der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers liegen können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterstützungskasse sind dagegen nicht von Bedeutung. Üblicherweise werden  Unterstützungskassen in der Rechtsform einer GmbH geführt, seltener auch als eingetragener Verein oder Stiftung.

    3. Steuerrecht:
    a) Lebenslänglich laufende Leistungen: Einer Unterstützungskasse, die lebenslänglich laufende Leistungen erbringt, darf der Arbeitgeber das Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen und ein „Reservepolster“ für die bestehenden Leistungsanwartschaften verschaffen. Die erlaubte Höhe des Deckungskapitals bemisst sich nach Anlage 1 zum EStG (§ 4d I Nr. 1 Buchstabe a EStG). Hat die Unterstützungskasse allerdings zur Finanzierung der Betriebsrente eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen („rückgedeckte“  Unterstützungskasse), sind Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse in Höhe der Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzugsfähig.
    b) Keine lebenslänglich laufenden Leistungen: Erbringt eine Unterstützungskasse keine lebenslänglich laufenden Leistungen, sind die während eines Wirtschaftsjahres höchstens zulässigen Zuwendungen grundsätzlich auf 0,2 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens beschränkt (§ 4d I Nr. 2 EStG).
    c) Begrenzung durch das zulässige Kassenvermögen: Die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse können ferner durch das zulässige Vermögen der Unterstützungskasse begrenzt sein.

     

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