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Revision von Unternehmensrechtsformen vom 30.03.2020 - 16:34

Unternehmensrechtsformen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Bezeichnung für rechtliche Organisationsformen von Unternehmen (und Betrieben). Die Unternehmensrechtsformen des Privatrechts können unter Einbeziehung von stiller Gesellschaft, Verein, Stiftung und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) in der in Abbildung „Unternehmensrechtsformen - Normen und Zweck” dargestellten Weise systematisiert werden (ohne Mischgesellschaften). Die Unterscheidung von Personengesellschaften und Körperschaften beruht insbesondere auf den Besonderheiten bei Kapitalaufbringung, -beteiligung, Haftung bzw. der Drittorganschaft im Unterschied zur Selbstorganschaft sowie im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit (vgl. auch §§ 14 II BGB, 124 HGB).

    2. Formen:
    a) Private Unternehmen, d.h. Unternehmen mit privatwirtschaftlicher Zielsetzung, werden regelmäßig in privatrechtlicher Form geführt. Eingeschränkt ist die Wahl der Rechtsform bei bestimmten Wirtschaftszweigen und bei bestimmten Freien Berufen. So können private Versicherungsunternehmen grundsätzlich nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) und des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt werden. Während Kreditinstituten i.S.d. KWG als Universalbanken grundsätzlich alle Rechtsformen offen stehen, nur die Neugründung in der Rechtsform der Einzelunternehmung nicht zulässig ist (§ 2b KWG), sind Spezialbanken zumeist in gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformen zu führen, so z.B. private Bausparkassen als AG (§ 2 II  BauSparkG). Freie Berufen (etwa Rechtsanwälte oder Ärzte) können Praxisgemeinschaften sowohl als GbR als auch als Partnerschaftsgesellschaften führen können.
    b) Öffentliche Unternehmen können Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein. Bei letzteren werden Regiebetriebe und Eigenbetriebe unterschieden. Jedoch ist es, oft als Zwischenstufe zu einer weitergehenden Privatisierung der Anteile an einem Unternehmen, möglich, öffentliche Unternehmen in privatrechtlichen Formen zu führen, wobei insbesondere aus haushaltsrechtlichen Gründen Kapitalgesellschaften errichtet werden (zumeist als GmbH, ggf. auch als Aktiengesellschaften). Beispiele sind Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in der Hand des Bundes (Bundesbeteiligungen).
    c) Supranationale Unternehmensrechtsformen: Als EU-einheitliche Unternehmensrechtsformen sind bisher vor allem die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (Europäisches Gesellschaftsrecht) sowie die Europäische Aktiengesellschaft (SE) zulässig.

    3. Rechtsformwahl:
    a) Anlässe für Überlegungen zur Wahl der Rechtsform: Gründung, Veränderungen in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
    b) Zu berücksichtigende Faktoren: insbesondere
    die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Begrenzung der Haftung der Gesellschafter; bei Kapitalgesellschaften ist nur ausnahmsweise eine Durchgriffshaftung auf diese Personen zulässig,
    die unterschiedlichen Möglichkeiten bei Aufbringung und Veränderung des Eigenkapitals,
    die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Regelung der Geschäftsführung,
    die unterschiedliche Steuerbelastung bei den verschiedenen Rechtsformen,
    die unterschiedlichen Möglichkeiten und Auswirkungen der Ergebnisverteilung (Gewinn/Verlust),
    die unterschiedlichen Publizitäts- und Prüfungspflichten bei den verschiedenen Rechtsformen.
    c) Steuerliche Erwägungen: Unterschiede in der laufenden Besteuerung des Gewinns und Gewerbeertrags bzw. des Vermögens und des Gewerbekapitals in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften aufgrund unterschiedlich in Frage kommender Steuern (z.B. Körperschaftsteuer [KSt]) bei Kapitalgesellschaften, dagegen nicht bei Personengesellschaften), unterschiedliche Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und unterschiedliche Gestaltung der Steuertarife (z.B. Unterschiede in der Höhe des Einkommensteuerspitzensatzes und der Tarifbelastung mit Körperschaftsteuer; Freibetrag bei der Gewerbeertragsteuer für Personengesellschaften).

     

     

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