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Revision von Unternehmensorgankredit vom 30.03.2020 - 16:32

Unternehmensorgankredit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein Unternehmensorgankredit ist ein Organkredit, bei dem personelle, haftungsmäßige und kapitalmäßige Verflechtungen zwischen Kreditgeber und -nehmer erfasst werden.

    Eine relevante personelle Unternehmensverflechtung ist gegeben, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder eine mit Handlungsvollmacht im Hinblick auf den gesamten Geschäftsbetrieb ausgestattete Person eines (kreditgewährenden) Instituts i.S. des KWG ein gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans des (kreditnehmenden) Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder Gesellschafter einer (kreditnehmenden) Personenhandelsgesellschaft ist (§ 15 I 1 Nr. 7 KWG). Eine relevante personelle Unternehmensverflechtung liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn ein gesetzlicher Vertreter des (kreditnehmenden) Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person, ein Gesellschafter einer (kreditnehmenden) Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder eine mit Handlungsvollmacht im Hinblick auf den gesamten Geschäftsbetrieb ausgestattete Person eines (kreditnehmenden) Unternehmens dem Aufsichtsorgan des (kreditgebenden) Instituts angehört (§ 15 I 1 Nr. 8 KWG).

    Eine relevante haftungsmäßige Unternehmensverflechtung liegt vor, wenn das Institut bzw. ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter des (kreditnehmenden) Unternehmens (OHG, KG, GbR) ist (§ 15 I 1 Nr. 9 KWG).

    Von einer relevanten kapitalmäßigen Unternehmensverflechtung wird ausgegangen, wenn das Institut bzw. ein Geschäftsleiter mit mehr als zehn Prozent am Kapital eines Unternehmens oder wenn ein Unternehmen bzw. ein gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit mehr als zehn Prozent am Kapital des Instituts beteiligt ist (§ 15 I 1 Nr. 9–11 KWG). In diesem Zusammenhang gilt – unabhängig von der Dauer des Besitzes – ein Besitz von mindestens 25 Prozent der Kapitalanteile als Beteiligung (§ 15 I 3 KWG).

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