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Unternehmensbescheinigung
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Bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 I 1 Nr. 1, 2, 5 bis 7 und 8 bis 12 EStG sowie § 43 I 2 EStG, die Betriebseinnahmen sind, ist der Abzug von der Kapitalertragsteuer (KapESt) nicht vorzunehmen, wenn diese bei dem Steuerpflichtigen aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (ESt) oder Körperschaftsteuer (KSt). Dies ist durch eine Unternehmensbescheinigung, d.h. eine diesbezügliche Bescheinigung des für den Gläubiger der Kapitalerträge zuständigen Finanzamts gemäß § 44a V EStG nachzuweisen. Die Unternehmensbescheinigung ist von der Unternehmerbescheinigung (BMF v. 2.6.2017, III C 3 - S 7359/10/10002) im Rahmen der Umsatzsteuer (USt) abzugrenzen.
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