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Revision von Umsatzsteuer auf Anlagegold vom 30.03.2020 - 14:57

Umsatzsteuer auf Anlagegold

Definition: Was ist "Umsatzsteuer auf Anlagegold"?

Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Anlagegold i. S. d. § 25c II UStG sind im Regelfall steuerfrei. Der Vorsteuerabzug wird allerdings nicht ausgeschlossen (§ 25c IV, V UStG).

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    1. Allgemeine Steuerbefreiung: Lieferungen von Gold an Zentralbanken sind nach § 4 Nr. 4 UStG, die Umsätze und die Vermittlung von Umsätzen von gesetzlichen Zahlungsmitteln sind nach § 4 Nr. 8b) Satz 1 von der Umsatzsteuer (USt) befreit; dies gilt nach Satz 2 jedoch nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden, wovon dann auszugehen ist, wenn der Preis über dem Nennwert liegt.

    2. Anlagegold: Anlagegold i. S. d. UStG sind Goldbarren oder - plättchen mit Feingehalt von mind. 995 Tausendstel und von Goldmärkten akzeptierten Gewicht (§ 25c II Nr. 1 UStG) sowie Goldmünzen mit Feingehalt von mind. 900 Tausendstel, die nach 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert sind bzw. waren und nicht weit über ihrem Offenmarktwert gehandelt werden (§ 25c II Nr. 2 UStG). Sollte letzteres nicht zutreffen, gelten jedoch die Steuersätze für Sammlermünzen (§ 12 Nr. 12 UStG).

    3. Sonderregelung für Umsatzsteuer auf Anlagegold: Nach § 25c I UStG sind die Lieferung (einschließlich deren Vermittlung), die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1a) von Anlagegold (d.h. Barren, Plättchen oder Münzen i.S. von § 25c II) auch in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und -swaps, durch die Eigentum an oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, steuerfrei. Das Gleiche gilt für Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an oder eines Anspruchs auf Anlagegold führen. Ein Unternehmer (§ 2 UStG), der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann an sich steuerfreie Lieferungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen als steuerpflichtig behandeln; auch wer üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, kann dies im Hinblick auf Gold in Barren- oder Plättchenform. Die Wahl gilt in beiden Fällen überdies für die Vermittlungsleistung (§ 25c III UStG). Auch bei steuerfreien Umsätzen sieht § 25c IV, V UStG keinen Ausschluss vom Vorsteuerabzug vor. Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten nicht nur die allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG), sondern zudem Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (§ 25c VI UStG).

     

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