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übertragbares Akkreditiv

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Dokumentenakkreditiv, bei dem der (Erst-)Begünstigte berechtigt ist, die zur Zahlung oder Akzeptleistung aufgeforderte oder jede zur Negoziierung berechtigte Bank zu ersuchen, das Akkreditiv im Ganzen oder z.T. einem oder mehreren Dritten (Zweitbegünstigten) verfügbar zu stellen (Art. 38b ERA 600; transferable credit). Ein Akkreditiv kann nur übertragen werden, wenn es von der eröffnenden Bank ausdrücklich als „übertragbar” (transferable) bezeichnet worden ist (Art. 38a ERA). Für die Akkreditivübertragung, die neben der Abtretung des Anspruchs auf den Akkreditiverlös (Art. 39 ERA) ein Mittel zur Besicherung von Unterlieferanten des Begünstigten ist, bestimmt Art. 38 ERA: Ein übertragbares Akkreditiv kann nur einmal weiter, jedoch auch an den Erstbegünstigten zurück übertragen werden. Teile eines übertragbaren Akkreditivs (die im Ganzen den Gesamtbetrag des Akkreditivs nicht überschreiten) können getrennt übertragen werden, sofern Teilverladungen nicht untersagt sind; die Gesamtheit derartiger Übertragungen gilt lediglich als eine Übertragung des Akkreditivs (Art. 38d ERA). Das Akkreditiv kann nur zu den im Originalakkreditiv angegebenen Bedingungen übertragen werden, jedoch können der Akkreditivbetrag, die im Akkreditiv etwa genannten Preise pro Einheit, die Gültigkeitsdauer, das letzte Datum für die Vorlage der Dokumente und die Verladungsfrist insgesamt oder einzeln ermäßigt oder verkürzt werden (Art. 38e - 38g ERA), außerdem kann der Name des Erstbegünstigten an die Stelle des Akkreditivauftraggebers gesetzt werden (Art. 38g ERA). Der Erstbegünstigte hat das Recht, seine eigenen Rechnungen (und Tratten, falls nach den Akkreditivbedingungen Tratten auf den Akkreditivauftraggeber zu ziehen sind) an die Stelle derjenigen des Zweitbegünstigten zu setzen, und zwar mit Beträgen, die den im Akkreditiv angegebenen Originalbetrag nicht übersteigen (Art. 38h ERA).

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