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treuhänderische Sicherheit
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nicht akzessorische Kreditsicherheit/Sachsicherheit, durch die der Sicherungsgeber treuhänderisch dem Kreditinstitut als Sicherungsnehmer Eigentum an beweglichen Sachen (Sicherungsübereignung) oder die Inhaberschaft an Forderungen (Sicherungsabtretung) oder ein abstraktes Pfandrecht an einem Grundstück (Sicherungsgrundschuld) mit der Abrede überträgt, dass der Sicherungsnehmer im Rahmen des Sicherungszwecks zur Verwertung des Sicherungsguts berechtigt ist.
Nach außen hin, d.h. gegenüber Dritten, erhält der Sicherungsnehmer die volle Rechtsstellung, während er im Innenverhältnis gegenüber dem Sicherungsgeber treuhänderisch verpflichtet ist, mit dem Sicherungsobjekt im Rahmen der getroffenen Abrede zu verfahren und nach Erfüllung der Forderung den Sicherungsgegenstand an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen.
Im Gegensatz zu den akzessorischen Kreditsicherheiten bedarf es bei treuhänderischen Sicherheiten wegen der fehlenden gesetzlichen Akzessorietät noch zusätzlich eines schuldrechtlichen Sicherungsvertrags (Sicherungsabrede, Zweckerklärung), der die fehlende gesetzliche Verbindung zwischen der Begründung der Sicherheit und dem Kreditverhältnis herstellt.
Der schuldrechtliche Sicherungsvertrag bildet den Rechtsgrund für die abstrakte Begründung der Sicherheit. Ist der Kreditvertrag unwirksam, hat der Sicherungsgeber gegenüber dem Kreditinstitut im Zweifel einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung aus der Sicherungsvereinbarung; wird die Sicherheit ohne wirksamen Sicherungsvertrag bestellt, gründet sich der Rückübertragungsanspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 I BGB.
Gegensatz: akzessorische Kreditsicherheit.
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