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Revision von Treu und Glauben vom 12.11.2018 - 19:12

Treu und Glauben

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    Grundsatz des Schuldrechts, der den Schuldner nach § 242 BGB verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie sie mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erbringen ist (vgl. auch § 241 II BGB, Rücksichtnahmepflicht). § 242 BGB bezieht sich auf die Art und Weise der schuldnerischen Leistung; aus dieser Bestimmung ist ein allgemeines Prinzip abzuleiten, das bei jeglicher Ausübung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten regelmäßig zu wahren ist. Einen wichtigen Anwendungsfall stellt insbesondere die allgemeine richterliche Inhaltskontrolle unbilliger AGB-Klauseln nach § 307 BGB dar (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Besondere Bedeutung kommt dem Grundsätz von Treu und Glauben ebenso für die Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung, bei einer möglichen Änderung des Leistungsinhaltes wegen Störung der Geschäftsgrundlage, bei einem rechtsmissbräuchlichen Handeln (Schuldner setzt sich in Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten) oder bei Verwirkung zu. Im Übrigen bedarf der unbestimmte Rechtsbegriff Treu und Glauben der jeweiligen Konkretisierung durch Gerichte.

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