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Revision von Transparenzgebot vom 25.10.2018 - 18:44

Transparenzgebot

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    in § 307 I 2 BGB normierte Pflicht v.a. der Banken als Verwender von AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), die Rechte und Pflichten der Bankkunden (nicht nur von Verbrauchern) möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Unwirksamkeit der betreffenden AGB-Bestimmung. Das Gebot bezieht sich v.a. auf die Preistransparenz; preiserhöhende oder sonst für den Kunden nachteilige Wirkungen von AGB-Klauseln dürfen z.B. bei der Wertstellung nicht verschleiert werden.

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