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Teilungsanordnung
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letztwillige Anordnung des Erblassers bezüglich der Erbauseinandersetzung, um etwa mehreren von ihm eingesetzten Erben (Erbengemeinschaft, § 2032 ff. BGB) bestimmte Vermögensteile zuzuweisen (§ 2048 BGB). Diese Verfügung des Erblassers verpflichtet die Miterben, die Auseinandersetzung in dieser Weise vorzunehmen, hat jedoch regelmäßig keine dingliche Wirkung und ändert deshalb die gemeinschaftliche Berechtigung aller Miterben am Nachlass insgesamt nicht; die Ausführung der Teilungsanordnung ist somit noch dinglich umzusetzen. Die Auseinandersetzung kann der Erblasser auch in das billige Ermessen einer dritten Person stellen.
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