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Revision von Stimmrecht vom 14.11.2018 - 11:25

Stimmrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Bedeutung: Befugnis des Mitglieds einer Gesellschaft zur Teilnahme an der Willensbildung durch Beschlüsse. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt i.d.R. im Rahmen der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung (HV). Eine Vertretung (Stellvertretung) durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Ebenso können einzelne Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen werden; die Betroffenen dürfen jedoch trotzdem mitstimmen, wenn es um eine Verschlechterung ihrer persönlichen Rechtsstellung geht. Eine Abspaltung des Stimmrechts von der Mitgliedschaft ist nach h.M. unzulässig.

    2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Das Stimmrecht berechtigt zur Mitwirkung bei Gesellschafterbeschlüssen in den gesetzlich (z.B. § 712 I BGB) oder durch Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen. Beschlüsse erfordern Einstimmigkeit, sofern nicht Mehrheitsbeschlüsse vertraglich vorgesehen sind (vgl. § 709 II BGB).

    3. Offene Handelsgesellschaft (oHG): Es gelten Regelungen wie bei der BGB-Gesellschaft, d.h. grundsätzlich erfordern Beschlüsse Einstimmigkeit (§ 119 I HGB), gemäß § 119 II HGB kann aber der Gesellschaftsvertrag auch Mehrheitsbeschlüsse vorsehen.

    4. Kommanditgesellschaft (KG): Neben dem (den) Komplementär(en) sind ferner der oder die Kommanditisten stimmberechtigt. Die Kommanditisten werden allerdings (insbesondere bei der kapitalistischen Kommanditgesellschaft) teilweise durch den Gesellschaftsvertrag vom Stimmrecht ausgeschlossen. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stimmen die Komplementäre nur mit, wenn sie selbst Aktien besitzen (§ 285 I 1 AktG).

    5. Aktiengesellschaft (AG): Das Stimmrecht steht jedem Aktionär zu, sofern er nicht nur stimmrechtslose Vorzugsaktien (vgl. § 12 I 2 AktG) besitzt, und bemisst sich nach den Nennbeträgen (Nennwerten) der Aktien, bei Stückaktien nach deren Anzahl (§ 134 I 1 AktG). Hat ein Aktionär einer nicht börsennotierten AG (Börsennotierung) mehrere Aktien, kann sein Stimmrecht durch Festschreibung eines Höchststimmrechts in der Satzung beschränkt sein. Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien ist gemäß § 12 II AktG unzulässig. Bei Ausübung des Stimmrechts lassen sich Aktionäre, insbesondere Kleinaktionäre, häufig (z.B. durch ihre Bank; Depotstimmrecht) vertreten (Stimmrecht des Aktionärs; Aktionärsvertreter).

    6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Anzahl der Stimmen eines Gesellschafters richtet sich nach seiner Kapitalbeteiligung (Beteiligung). Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Satzung gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme (§ 47 II GmbHG). Möglich ist z.B. aber auch eine Abstimmung nach Köpfen. Das Stimmrecht ist unter den Voraussetzungen des § 47 IV GmbHG ausgeschlossen; es kann ferner für einzelne Geschäftsanteile und damit für bestimmte Gesellschafter abbedungen werden.

    7. Genossenschaft: Jedes Mitglied (Genosse) hat in der Generalversammlung eine Stimme (§ 43 III 1 GenG). Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Mehrstimmrechte gewährt werden (§ 43 III 2, 3 GenG). Für die Beschlüsse der Generalversammlung genügt einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit verlangen (§ 43 II 1 GenG). Ein Ausschluss des Stimmrecht kommt gemäß § 18 S. 2 i.V.m. § 43 GenG nur bei möglichen Interessenkollisionen (§ 43 VI GenG) in Betracht.

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