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Revision von stille Vermögenseinlagen vom 02.04.2020 - 14:32

stille Vermögenseinlagen

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    Nach § 10 IIa 1 Nr. 8 KWG i.V.m. § 10 IV KWG in der bis Ende 2010 gültigen Fassung des Kreditwesengesetzes  konnten Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (stille Gesellschaft) dem haftenden Eigenkapital der Kreditinstitute i.S. des KWG zugerechnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung stiller Vermögenseinlagen als Kernkapital waren insbesondere die Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe, die Nachrangigkeit gegenüber allen Gläubigern, eine Mindestursprungslaufzeit von fünf Jahren und eine Restlaufzeit von mindestens zwei Jahren. Stille Vermögenseinlagen können gemäß den Bestimmungen der Capital Requirements Regulation (CRR) auch weiterhin als Eigenmittel anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen für die Anerkennung von hartem Kernkapital (Art. 28 bzw. 29 CRR), zusätzlichem Kernkapital (Art. 52 I CRR) oder Ergänzungskapital (Art. 63 CRR) erfüllen.

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