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Revision von stille Reserven vom 07.11.2018 - 12:00

stille Reserven

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    1.Begriff: stille Rücklagen; Rücklagen, die in der Bilanz des Unternehmens nicht ausgewiesen werden und durch (gesetzlich zulässige) Unterbewertung von Aktiva bzw. Überbewertung von Passiva entstehen.

    2. Merkmal: Durch Ausnutzung von Aktivierungs- und Passivierungswahlrechten und durch Ausnutzung von Bewertungswahlrechten (Wertansatzwahlrechte) kommt es zu Differenzen zwischen Buchwerten und den tatsächlichen Werten (Ermessensreserven), durch Beachtung von Bewertungsobergrenzen (Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten) zu Zwangsreserven. Die Bildung stiller Reserven durch Ausnutzung von Wahlrechten führt zur Verminderung des Gewinns, die Auflösung zur Erhöhung des Gewinns.

    Durch das BilMoG wurde die Bildung stiller Reserven eingeschränkt. Für Kreditinstitute ist in diesem Zusammenhang § 340f HGB relevant.

    Vgl. auch stille Reserven der Kreditinstitute.

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