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Revision von Steuertarif vom 12.11.2018 - 17:22

Steuertarif

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    für eine Einzelsteuer vorgenommene Zuordnung von Bemessungsgrundlage und Steuerschuld. Niveau und Struktur eines Tarifs werden durch Durchschnittssteuersatz (Verhältnis zwischen gesamter Steuerschuld und Bemessungsgrundlage) und Grenzsteuersatz (Verhältnis zwischen Änderung der Steuerschuld und Änderung der Bemessungsgrundlage), Freibeträge (Abzug eines Betrags von der Bemessungsgrundlage vor Anwendung des Tarifs) und Freigrenzen (Höhe der Bemessungsgrundlage, bis zu der auf eine Besteuerung verzichtet wird) charakterisiert. Man kann folgende Tarifarten unterscheiden: Formeltarif (z.B. Einkommensteuer [ESt]), Stufenbetragstarif, Stufendurchschnittssatztarif (z.B. Erbschaft- und Schenkungsteuer), Anstoßtarif (Stufengrenzsatztarif oder Teilmengenstaffelung). Tarifverläufe können progressiv, proportional oder (theoretisch) auch degressiv sein. Beim proportionalen Tarif sind Grenz- und Durchschnittssteuersatz gleich, beim progressiven Tarif ist der Durchschnittssteuersatz immer kleiner als der Grenzsteuersatz. Bei direkter Progression steigt der Grenzsteuersatz ebenfalls an, bei indirekter Progression ist der Grenzsteuersatz konstant. Indirekte Progression wird durch Freibeträge erreicht, z.B. bei der Gewerbesteuer für Personenunternehmen. Degressive Tarifverläufe entstehen, wenn ab einer bestimmten Höhe der Bemessungsgrundlage nur noch ein fixer Betrag entsteht. Im deutschen Steuerrecht findet sich kein degressiver Steuertarif. Die Sozialabgabenlast verläuft jedoch z.B. bei der gesetzlichen Rentenversicherung degressiv, da oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine zusätzlichen Beiträge mehr anfallen.

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