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Steuerermäßigung

Definition: Was ist "Steuerermäßigung"?

Abzug von der Steuerschuld

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    direkte Reduktion der Steuerschuld, nicht der Bemessungsgrundlage. Das Einkommensteuergesetz (EStG) führt sie unter den Tarifvorschriften. Gewährt werden:
    Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG);
    Baukindergeld (§ 34f EStG i.V.m. Berlinförderungsgesetz);
    Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, max. 825 / 1.650 Euro (Einzelveranlagte/zusammenveranlagte Ehegatten) (§ 34g EStG);
    Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb um die tatsächliche Gewerbesteuer (GewSt), wenn der Hebesatz unter 380 Prozent liegt, sonst um die mit einem typisierten Hebesatz von 380 Prozent berechnete GewSt (§ 35 EStG), aber höchstens in Höhe der auf die gewerblichen Einkünfte entfallende ESt;
    Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen i.H.v. 20 Prozent, max. 510 Euro bei Minijobs, 20 Prozent, max. 4.000 Euro bei voll sozialversicherungspflichtigen Haushaltsangestellten und Dienstleistungen, 20 Prozent, max. 1.200 Euro für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a EStG);
    Einkommensteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften;
    Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG).

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