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Revision von Stetigkeitsprinzip vom 07.11.2018 - 12:00

Stetigkeitsprinzip

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    1. Begriff: Das Stetigkeitsprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der die Beibehaltung der im Vorjahresabschluss verwandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Rechnungslegungsmethoden, zeitliche Komponente) und die identische Anwendung der Methoden auf gleichgelagerte Sachverhalte (sachliche Dimension, Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung) gebietet. Explizit kodifiziert sind der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB) und der Grundsatz der Darstellungsstetigkeit (§ 265 I HGB). Ob das Stetigkeitsprinzip auch für den Ansatz gilt, ist umstritten, aber wegen der Geltung des Willkürverbots für identische Sachverhalte wohl zu bejahen. Wird von den im Vorjahr verwendeten Methoden (zulässigerweise) abgewichen, sind für Kapitalgesellschaften nach § 284 II Nr. 3 HGB bzw. § 265 I HGB im Anhang Erläuterungen erforderlich.

    2. Aufgabe des Stetigkeitsprinzips ist es, die Vergleichbarkeit aufeinander folgender Jahresabschlüsse zu sichern und bilanzpolitisch motivierte Methodenwechsel zu erschweren.

    3. IFRS: Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) wird zum Zwecke der Sicherung der Vergleichbarkeit dem Stetigkeitsprinzip große Bedeutung zugemessen (vgl. hierzu IAS 1.45 [formelle Stetigkeit] und IAS 8.13 [Methodenstetigkeit]). Eine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist nur zulässig, wenn dies von einem IFRS-Standard oder einer Interpretation verlangt wird oder wenn diese Änderung zu einer besseren Darstellung der Unternehmenslage im Jahresabschluss führt. Die Darstellungsmethoden dürfen nur dann geändert werden, wenn a) eine grundlegende Änderung in der Geschäftstätigkeit oder eine Durchsicht des Abschlusses zeigen, dass die neue Methode ein geeigneteres Bild der Unternehmenslage erzeugen oder wenn b) ein IFRS-Standard oder eine Interpretation des IFRIC dies vorschreiben. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit ist die Methodenänderung i.d.R. retrospektiv vorzunehmen, d.h. die Vorjahreszahlen sind entsprechend anzupassen. Zudem sind umfangreiche Erläuterungspflichten zu beachten, falls die Methodenänderung eine wesentliche Auswirkung auf die Berichtsperiode hat.

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