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Revision von Standardtender vom 02.04.2020 - 14:21

Standardtender

Definition: Was ist "Standardtender"?

standardisiertes Ausschreibungs- und Zuteilungsverfahren für regelmäßige Offenmarktgeschäfte des Eurosystems, die vor allem für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des ESZB und längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte des ESZB verwendet und in Form von Mengentendern oder Zinstendern durchgeführt werden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Tenderverfahren des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) (Tenderoperationen des ESZB), die jedem geldpolitischen Geschäftspartner die Teilnahme ermöglichen soll. Standardtender finden daher insbesondere bei der Durchführung der regelmäßigen Offenmarktgeschäfte in Form der Hauptrefinanzierungsgeschäfte des ESZB und der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte des ESZB Anwendung, können aber auch bei strukturellen Operationen des ESZB verwendet werden. Standardtender werden innerhalb von höchstens 24 Stunden von der Tenderankündigung bis zur Bestätigung des Zuteilungsergebnisses durchgeführt. Die EZB kann für einzelne Geschäfte den Zeitrahmen anpassen, wenn sie dies für angemessen hält.

    2. Für das Verfahren bei Standardtendern sind folgende Verfahrensschritte mit einem Zeitvolumen von drei Tagen vorgegeben:
    (a) Schritt 1:
    Tenderankündigung (durch die EZB über Wirtschaftsinformationsdienste);
    Ankündigung durch die nationalen Zentralbanken (NZB) über nationale Wirtschaftsinformationsdienste und direkt gegenüber einzelnen Geschäftspartnern (soweit erforderlich).
    (b) Schritt 2: Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner.
    (c) Schritt 3: Zusammenstellung der Gebote durch das ESZB.
    (d) Schritt 4: Tenderzuteilung und Bekanntgabe der Tenderergebnisse:
    Zuteilungsentscheidung der EZB;
    Bekanntgabe des Zuteilungsergebnisses.
    (e) Schritt 5: Bestätigung der einzelnen Zuteilungsergebnisse.
    (f) Schritt 6: Abwicklung der Transaktionen.

    Die zeitliche Abfolge ist so geregelt, dass Schritt 1 zwischen 15.30 und 16.00 Uhr des ersten Tages erfolgt, dem schließt sich ab 16.00 bis 9.30 Uhr des zweiten Tages Schritt 2 an (9.30 Uhr als Frist für die Abgabe der Gebote), der Schritt 3 bis 10.30 Uhr folgt. Von 10.30 bis 11.15 Uhr folgt Schritt 4 (a) und bis 12.00 Uhr Schritt 4 (b) und bis 12.00 Uhr des zweiten Tages Schritt 5. Am dritten Tag schließt Schritt 6 die Tenderoperation ab.

    Abschlusstag für Hauptfinanzierungsoperationen ist jeweils der Dienstag, für Refinanzierungsgeschäfte der Mittwoch (erster Mittwoch einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode bzw. erster Mittwoch jeden Monats, falls keine Mindestreservepflicht besteht). Einzelheiten regelt die Leitlinie (EU) 2015/2010 der EZB v. 19.12.2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/601), ABl. L 91, 3.

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