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Stabilitätsrat

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder, dessen Errichtung auf die Föderalismusreform II zurückgeht und der in Art. 109a GG geregelt ist. Das Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz, StabiRatG) enthält Vorgaben zur Zusammensetzung sowie zu den Aufgaben des Stabilitätsrates. Er konstituierte sich am 28. April 2010 in Berlin und tritt nach Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich, regelmäßig im Mai und im Dezember, zusammen. Der Stabilitätsrat überwacht u.a. fortlaufend die Haushalte des Bundes und der Länder, um drohende Haushaltsnotlagen schon frühzeitig erkennen und rechtzeitig adäquate Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Seit 2010 legen der Bund und die Länder hierfür jährliche Stabilitätsberichte vor. Des Weiteren überwacht der Stabilitätsrat auch die Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin. Zu den Mitgliedern des Stabilitätsrates zählen der Bundesminister der Finanzen, die Finanzminister der Länder sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Energie unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesministers der Finanzen und des Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz der Länder. Weitere Informationen unter www.stabilitaetsrat.de.

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    Mindmap Stabilitätsrat Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stabilitaetsrat-70394 node70394 Stabilitätsrat
    Mindmap Stabilitätsrat Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stabilitaetsrat-70394 node70394 Stabilitätsrat

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