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Sperrdepot
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gesperrtes Depot; 1. Begriff: Charakteristisch für das Sperrdepot ist die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis von Depotinhaber und Sperrbegünstigten. Gläubiger gegenüber dem Verwahrer bleibt dagegen der Depotinhaber. Die Sperrvereinbarung zwischen Verwahrer und Depotinhaber begründet einen eigenen Anspruch des Sperrbegünstigten gegen die Bank auf Beachtung der Sperre. Art und Umfang der Sperre sind vertraglichen (zugunsten Dritter) bzw. gesetzlichen Ursprungs.
2. Besonderheiten: Kapitalverwaltungsgesellschaften verwahren verwahrfähige Vermögensgegenstände für OGAWs (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)) in einem Sperrdepot bei der Verwahrstelle. Diese darf Verfügungen über das Sperrdepot ausschließlich auf Weisung der Kapitalverwaltungsgesellschaft treffen. Sie hat vor der Verfügung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Vertragsbedingungen zu prüfen.
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