Sparfähigkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
rechtliches Zugelassensein eines Einlegers zur Unterhaltung von Spareinlagen. Nach § 21 RechKredV dürfen Sparkonten nur von natürlichen und nicht von juristischen Personen unterhalten werden. Ausnahmen davon sind Mietkautionen sowie Konten für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen.
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