Sparen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Spareinlagen, für die nach § 22 I KWG a.F. bis 30.6.1993 eine Kündigungsfrist von drei Monaten galt, wobei max. 2.000 Deutsche Mark pro Monat abgehoben werden konnten. Heute gelten die Vereinbarungen aus den „Sonderbedingungen für den Sparverkehr”, nach denen Spareinlagen grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben. Es können 2.000 Euro pro Kalendermonat ohne Kündigung abgehoben werden.
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