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Revision von Sonderverwahrung vom 30.10.2018 - 14:32

Sonderverwahrung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Streifbandverwahrung; 1. Begriff: Die Sonderverwahrung ist eine Verwahrart, bei der der Verwahrer nach § 2 DepotG verpflichtet ist, Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren.

    2. Merkmale: In die Sonderverwahrung gelangen nur noch Wertpapiere, die nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen sind oder bei denen der Hinterleger die Sonderverwahrung ausdrücklich verlangt. Der Hinterleger hat einen Herausgabeanspruch auf die eingelieferten Stücke, für die er im Konkursfall des Verwahrers ein Recht auf Aussonderung im Insolvenzverfahren hat. Bei der Sonderverwahrung sind die Wertpapiere getrennt nach Mantel und Bogen unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung mit Streifbändern zu umschließen und getrennt zu verwahren. Dabei dürfen sich Mantel- und Bogenverwalter nicht vertreten.  Wird ein Wertpapier in der Form einer einzigen Urkunde verwahrt, so ist dieses Wertpapier von zwei Sachbearbeitern unter Doppelverschluß zu nehmen.

    Vgl. auch Depot, Depotgeschäft, Depotgesetz, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts.

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