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Revision von Solidaritätszuschlag vom 12.11.2018 - 17:08

Solidaritätszuschlag

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    aufgrund des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) seit 1.1.1995 (wieder) erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer (ESt) und zur Körperschaftsteuer (KSt) (§ 1 SolZG). Oberhalb der in § 3 III–V SolZG näher geregelten Freigrenzen betrifft der Solidaritätszuschlag alle Steuererhebungsverfahren, neben der veranlagten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auch Steuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, sowie Abgeltungsteuer und Steuerabzüge nach § 50a EStG bei beschränkter Steuerpflicht. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent (bis 1997 7,5 Prozent) der Bemessungsgrundlage, d.h. der festgesetzten, vorauszuzahlenden oder abzuziehenden Steuern, bei der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen,  höchstens aber 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Bemessungsgrundlage und der jeweils maßgeblichen Freigrenze (§ 4 SolZG). Steuerermäßigungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen sind zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen (§ 5 SolZG).

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