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Signaturgesetz (SigG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. 1997 als Teil des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes erlassenes Bundesgesetz ,,zur digitalen Signatur”, 2001 an die Vorgaben der Signaturrichtlinie angepasst und mit einer neuen Überschrift versehen (Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, SigG, v. 16.5.2001, BGBl. I S. 876). Zweck des Signaturgesetzes war die Gewährleistung einer (abgestuften) Sicherheit elektronischer Signaturen (digitale Unterschrift), um im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr deren Urheber und Integrität festzustellen. Anbieter von Zertifizierungsdiensten (§§ 4 - 16 SigG) unterlagen keiner Genehmigungspflicht, konnten sich aber freiwillig einer Akkreditierung unterziehen - als Gütezeichen zum Nachweis einer umfassend geprüften technischen und administrativen Sicherheit - und waren einer Aufsicht seitens der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dahingehend unterworfen, ob die gesetzlichen Vorschriften (u.a. Deckungsvorsorge im Hinblick auf Haftung, Datenschutz) eingehalten werden. Elektronische Signaturen und Produkte hierfür aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wurden inländischen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen der Signaturrichtlinie erfüllten.

    2. Seit 1.7.2016 gilt unmittelbar die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Europäischen Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 257 v. 28.8.2014, 73), als Rechtsrahmen auch für elektronische Signaturen [Art. 1 c]). Diese werden in Art. 3 Nr. 10 des EU-Rechtsaktes definiert als Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die ein Unterzeichner (Art. 3 Nr. 9) zum Signieren verwendet. Wie bisher gibt es fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen (Art. 3 Nr. 11, 12). Rechtswirkung, Anforderungen etc. sind in Art. 25 ff. der Verordnung geregelt. Das zur Ausführung erlassene Vertrauensdienstegesetz (VDG) v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) weist die Funktion der Aufsichtsstelle weiterhin der Bundesnetzagentur zu (§ 2 I Nr. 1) und sieht für diese dazu diverse Befugnisse (§ 4) vor, auch im Hinblick auf benannte private Stellen nach Art. 30 der EU-Verordnung (§ 17 VDG).

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