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Sicherungsgrundschuld, Einreden und gutgläubiger Erwerb
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1. Einreden: Der Eigentümer eines Grundstücks kann gemäß § 1192 Ia 1 BGB jedem Erwerber einer Grundschuld grundsätzlich diejenigen Einreden entgegenhalten, die ihm aufgrund des Sicherungsvertrages mit dem bisherigen Gläubiger zustehen (etwa Nichtvalutierung des Darlehens, Erlöschen der gesicherten Forderung), sowie diejenigen Einreden, die sich für ihn aus dem Sicherungsvertrag ergeben (etwa Erlöschen der Forderung nach Grundschulderwerb; s.a. § 404 BGB). Die Nichtfälligkeit der gesicherten Forderung vermag der Eigentümer somit einem Erwerber der Grundschuld regelmäßig entgegenzuhalten. Weitere Einreden sind ggf. etwa der Rückgewähranspruch i.S.d. § 812 BGB bzw. eine Stundung.
2. Gutgläubiger Erwerb: Besteht keine zu sichernde Forderung, wird der gutgläubige Erwerber wie bei der Verkehrshypothek grundsätzlich nur Inhaber des Grundpfandrechts, aber nicht der Forderung. Hat der neue Gläubiger beim Erwerb der Grundschuld die Nichtvalutierung bzw. den Wegfall des Sicherungszwecks nach Tilgung der gesicherten Forderung gekannt, so kann der Eigentümer nicht nur die Geltendmachung der Grundschuld durch Einrede abwehren, sondern auch vom neuen Grundschuldgläubiger Verzicht auf die Grundschuld verlangen (§§ 1192 I, 1169 BGB).
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