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Revision von SEPA-Lastschrift vom 02.11.2018 - 15:36

SEPA-Lastschrift

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Hintergrund: Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und verschiedenen nationalen Lastschriftverfahren hat sich der European Payments Council (EPC) frühzeitig für die Entwicklung eines völlig neuen SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA Direct Debit Scheme; SDD) (SEPA) und gegen eine Harmonisierung bestehender nationaler Lastschriftverfahren entschieden. Dieses Verfahren kann von der Kreditwirtschaft seit November 2009 angeboten werden. Mithilfe sog. SEPA-Indikatoren ermittelt das Eurosystem regelmäßig die Nutzung der SEPA-Lastschrift im gesamten Euroraum bzw. in den einzelnen SEPA-Teilnehmerländern.

    2. Rechtliche Rahmenbedingung: Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften sind SEPA-Mandate. Diese umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zwecks Einlösung und Kontobelastung der Zahlung. Im Juni 2010 hatte der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigungslastschrift in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt. Die Kreditwirtschaft wurde dadurch in die Lage versetzt, durch die Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Nutzung der Einzugsermächtigung als SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu ermöglichen. Die am 9.Juli 2012 in Kraft getretenen AGB-Änderungen der Kreditinstitute galten sowohl für bereits in der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigungen als auch solche, die nach der AGB-Änderung erteilt wurden.

    3. Varianten: Das SEPA-Lastschriftverfahren unterscheidet zwei Varianten: eine Basisversion (SEPA Core Direct Debit) die zahlreiche Elemente des deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens enthält, sowie ein Verfahren, das für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (SEPA Business to Business Direct Debit). Diese Variante berücksichtigt die Bedürfnisse der Firmenkunden und ist dem deutschen Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.
    a) SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit): Ursprünglich mussten erstmalige Lastschriften fünf Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen, daraus folgende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Für einmalige Lastschriften betrug die Vorlauffrist ebenfalls fünf Tage. In der Abbildung "SEPA-Basis-Lastschriftmandat" ist ein Beispiel für eine solche einfache deutschsprachige SEPA-Basislastschrift für wiederkehrende Zahlungen abgetragen, wie sie von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) in einer Broschüre aus dem Jahr 2012 vorgeschlagen wird.
    b) SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit): Einmalige, erstmalige oder Folgelastschriften müssen bei einer SEPA-Firmenlastschrift einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Es besteht keine Möglichkeit der Lastschriftrückgabe, da die Zahlstelle verpflichtet ist, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.

    SEPA-Basis-Lastschriftmandat

    4. Aktuelles: Zum 21. November 2016 wurden diese Vorlagefristen vereinheitlicht. Sie wurden europaweit einheitlich auf einen Geschäftstag/TARGET2-Tag vor Fälligkeit für alle Lastschrift-Sequenztypen verkürzt. Die anderen Vorlagefristen (5 Tage bzw. 2 Tage) sind entfallen. Somit können seit diesem Zeitpunkt alle SEPA-Basis-Lastschriften mit einer Vorlagefrist von einem Tag abgewickelt werden. Einer SEPA-Basis-Lastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden, so dass der Belastungsbetrag wieder gutgeschrieben wird. Bei einer nicht autorisierten Zahlung, d.h. Einzug ohne gültiges SEPA-Mandat, kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung des Lastschriftbetrages verlangen.

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