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Revision von Segmentberichterstattung vom 01.04.2020 - 14:54

Segmentberichterstattung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Jahresabschlussinformationen, die mit Bezug auf Teilbereiche (Segmente) eines (Bank-)Unternehmens veröffentlicht werden.

    1. Allgemein: Der Segmentberichterstattung liegt eine der Konsolidierung entgegengesetzte Konzeption des Jahresabschlusses (Fiktion der rechtlichen Selbstständigkeit der Segmente) zugrunde. Durch die Segmentberichterstattung sollen Informationsverluste geheilt werden, die durch die typischen Aggregationsvorgänge bei der Abschlusserstellung in diversifizierten Unternehmen (Nivellierung/Kompensation von Ertrags- und Risikounterschieden der einzelnen Bereiche) entstehen. Die einzelnen Segmente sollen bezüglich der Ertragsrisiken und -chancen in sich möglichst homogen und untereinander möglichst heterogen sein. Für Kapitalgesellschaften ist nach § 285 Nr. 4 HGB für den (Einzel-)Jahresabschluss die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten vorgeschrieben, soweit sich diese unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft erheblich unterscheiden. Umsätze zwischen den einzelnen Segmenten bleiben unberücksichtigt. Diese Regelung stellt eine selektive Segmentberichterstattung dar. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben im Konzernabschluss nach IAS/IFRS eine Segmentberichterstattung als Teil des Anhangs zu erstellen, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen haben nach § 297 I HGB ein dahingehendes Wahlrecht. Das DRSC hat aus diesem Anlass die Konkretisierung über einen allgemeinen Standard (DRS 3) sowie zwei branchenspezifische Standards (DRS 3-10 für Bank- und DRS 3-20 für Versicherungsunternehmen) vorgenommen.

    2. Besonderheiten bei Kreditinstituten: Für Kreditinstitute werden keine Umsatzerlöse im herkömmlichen Sinn ermittelt. Anstelle der Aufgliederung der Umsatzerlöse schreibt § 34 II Nr. 1 RechKredV grundsätzlich eine Aufgliederung folgender Ertragspositionen (nur) nach geographischen Märkten vor:
    a) Zinserträge;
    b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen;
    c) Provisionserträge;
    d) Nettoertrag des Handelsbestands;
    e) sonstige betriebliche Erträge. Soweit die Aufgliederung geeignet ist dem Institut oder einem Unternehmen, von dem das Institut mindestens fünf Prozent der Anteile besitzt, nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einen erheblichen Nachteil zuzufügen, kann diese unterbleiben.

    3. IAS/IFRS: Nach IAS/IFRS (IFRS 8: "Operating Segments") und US-GAAP (SFAS 131: "Disclosures about Segments of an Enterprise and Related Information") ist eine umfangreiche Segmentberichterstattung vorgeschrieben. Die Segmentabgrenzung wird nach geographischen Märkten und nach Tätigkeitsbereichen vorgenommen; sie orientiert sich an der internen Rechnungslegung / Steuerung. Die verwendeten Abgrenzungskriterien sind zu erläutern. Die Aktivitäten der einzelnen Segmente sind verbal zu beschreiben. Zu den Angabevorschriften gehören:
    1) allgemeine Informationen über die Vornahme der Abgrenzung der Geschäftssegmente und die Arten an Produkten und Dienstleistungen, mit denen jedes Geschäftssegment Erlöse generiert, (IFRS 8.22);
    2) Informationen über das berichtete Segmentergebnis (einschließlich im Segmentergebnis erfasste Aufwendungen und Erträge wie beispielsweise Umsatzerlöse, die von externen Kunden stammen, und aus Geschäftsvorfällen mit anderen Geschäftssegmenten desselben Unternehmens, Zinsaufwendungen und -erträge, Abschreibungen und Amortisationen, Ertragsteueraufwand oder -erträge sowie wesentliche zahlungsunwirksame Posten, (IFRS 8.23);
    3) ein Messwert der gesamten Vermögenswerte/Schulden für jedes Berichtssegment, (IFRS 8.23);
    4) Betrag der Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen und die Betrag der Zugänge zu bestimmten langfristigen Vermögenswerten, (IFRS 8.24);
    5) Erläuterung der Bewertungsgrundlagen für den Gewinn und Verlust und die Vermögenswerte und Schulden eines jeden Segments (unter Beachtung der erforderlichen Mindestangaben, (IFRS 8.27);
    6) Überleitungen der Gesamtsummen der Segmenterträge, des berichteten Segmentergebnisses, des Segmentvermögens, der Segmentschulden und sonstiger wesentlicher Posten auf die entsprechenden Posten im Abschluss des Unternehmens, (IFRS 8.21(b) und 8.28);
    7) einige unternehmensweite Angaben, die auch gefordert werden, wenn ein Unternehmen nur ein Berichtssegment hat, einschließlich Informationen über jedes Produkt bzw. jede Dienstleistung, (IFRS 8.32);
    8) Aufgliederungen der Erlöse und langfristiger Vermögenswerte nach geografischem Gebiet — mit der Vorgabe, Erlöse/Vermögenswerte nach einzelnen Ländern anzugeben, (IFRS 8.33);
    9) Informationen über Geschäftsvorfälle mit wichtigen Kunden, (IFRS 8.34).
    Eine bankspezifische Sondervorschrift existiert für die Segmentberichterstattung nach IAS/IFRS und den US-GAAP nicht.

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