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SCHUFA

(weitergeleitet vonSchutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung;
    1. Begriff: privatwirtschaftlich organisierte Auskunftei in Deutschland, die kredit- und vertragsrelevante Informationen sammelt und ihren Vertragspartnern auf Anfrage zur Verfügung stellt. Mit den Informationen sollen die Vertragspartner vor Zahlungs- und Kreditausfällen bei Geschäften mit Privat- und Firmenkunden geschützt werden. Auskünfte von Auskunfteien spielen im Geschäftsleben eine große Rolle, die SCHUFA ist die Bekannteste (andere: Creditreform, Infoscore oder BÜRGEL Wirtschaftsinformationen). Viele Verträge (z.B. Kreditverträge, Handy- oder Kreditkartenvertrag, Autokauf) werden grundsätzlich nicht ohne SCHUFA-Auskunft geschlossen.

    2. Organisation: Die SCHUFA ist als Holding in der SCHUFA Holding AG mit Hauptsitz in Wiesbaden organisiert. Aktionäre der Holding sind Kreditbanken (34,7 Prozent), Sparkassen (26,4 Prozent), Privatbanken (17,9 Prozent), Genossenschaftsbanken (7,9 Prozent), Handelsunternehmen und andere Dienstleister (13,1 Prozent) (Stand: Juni 2018). Das Kerngeschäft der SCHUFA ist das Betreiben der Auskunftei. Daneben hält die AG noch einige Beteiligungen wie z.B. an der insiders GmbH (Softwarehaus).

    3. Vertragspartner und Arbeitsweise: Die SCHUFA hat etwa 7.000 Geschäfts- oder Vertragspartner, das sind Unternehmen, die bei der Abwicklung ihrer Geschäfte mit Kunden ein Kreditrisiko eingehen: z.B. Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Handelsunternehmen oder Telekommunikationsgesellschaften. Die Arbeitsweise der SCHUFA beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. So übermitteln die Vertragspartner der SCHUFA Daten über Anträge, Aufnahme oder Ende bestimmter Geschäfte sowie über den Verlauf der Geschäftsbeziehung, die Vertragspartner können wiederum vor einer Kreditvergabe oder Leistungserbringung sich Auskünfte bei der SCHUFA beschaffen. Sowohl die Speicherung von personenbezogenen Daten als auch deren Weiterleitung unterliegen dem Datenschutz. Die Übermittlung der Daten und das Erteilen der Auskünfte erfolgt zumeist online, so dass Geschäfte ohne Zeitverzögerung abgewickelt werden können. Der Kunde muss aus Datenschutzgründen der Übermittlung der Daten schriftlich zustimmen (formularmäßig durch die Anerkennung der sogenannten SCHUFA-Klausel).

    4. Datenherkunft: Die SCHUFA erhebt selbst keine Daten, sondern ist eine reine Datensammelstelle. Daten werden überwiegend von den Vertragspartnern zur Verfügung gestellt, außerdem erhält die SCHUFA Daten aus öffentlichen Verzeichnissen und Bekanntmachungen (z.B. beim Amtsgericht über Insolvenzverfahren oder eidesstattliche Versicherungen). Die SCHUFA speichert personenbezogene Daten von natürlichen Personen wie Name, Geburtsdatum und -ort, aktuelle und frühere Adressen, persönlicher Basisscore. Darüber hinaus erhält die SCHUFA von den Vertragspartnern Daten über die Art und den Gegenstand der Verträge und deren Abwicklung, insbesondere über Bankkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Mobilfunkkonten, Kundenkonten bei Handelsunternehmen, Krediten und Ratenzahlungsgeschäften, übernommene Bürgschaften. Diese positiven Informationen werden ergänzt durch negative Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten, Zahlungsausfälle und gerichtliche Vollstreckungsmerkmale (z.B. Mahnbescheid). Gespeichert werden nur objektive Daten, keine Werturteile.

    5. Datenspeicherung und -weitergabe: Die SCHUFA speichert zurzeit etwa 864 Millionen Informationen zu 67,5 Millionen Personen. Seit einigen Jahren speichert die SCHUFA auch Informationen über Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind sowie von Selbstständigen, Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden, zurzeit etwa 5,3 Millionen Unternehmen (Stand: Juni 2018).  Die Vertragspartner erhalten Informationen zum Zahlungsverhalten von Kunden nur bei berechtigtem Interesse. Besteht das berechtigte Interesse fort, z.B. bei laufenden Krediten, erhält der Vertragspartner auch der SCHUFA nachträglich bekannt gewordene, die ursprüngliche Auskunft ergänzende Informationen (Nachmeldungen). Personenauskünfte werden nicht erteilt. Die Auskünfte sind kostenpflichtig. Der Preis richtet sich nach dem Umfang der eingeholten Auskunft. Jede Person hat gemäß § 34 BDSG ein Recht darauf zu erfahren, welche Daten über sie bei der SCHUFA gespeichert sind. Deshalb kann jeder einmal pro Jahr eine Eigenauskunft über sich einholen und verlangen, dass fehlerhafte Angaben korrigiert werden (schriftliche Anfragen sind kostenpflichtig). Diese Eigenauskunft ist umfassender als die an Vertragspartner, weil sie auch Angaben darüber enthält, wer die Daten zur Speicherung übermittelt und während der letzten zwölf Monate eine Abfrage an die SCHUFA gerichtet hat. Nicht mehr aktuelle Personendaten werden nach Ablauf spezifischer Fristen gelöscht (z.B. Informationen über zurückbezahlte Kredite nach drei Jahren, Informationen über Girokonten direkt nach Kontoauflösung).

    6. SCHUFA-Scoring: Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit errechnet die SCHUFA Score-Werte. Score-Werte werden gemäß § 28b BDSG auf der Grundlage von mathematisch-statischen Verfahren ermittelt. Ein Score-Wert gibt an, mit welcher Wahrscheinlichkeit erwartet wird, dass ein Vertrag vertragsgemäß erfüllt wird. Die Berechnung der SCHUFA-Scorewerte basiert auf den bei der SCHUFA gespeicherten Daten. Bestimmte personenbezogene Daten dürfen weder gespeichert werden noch in die Ermittlung der Score-Werte eingehen: z.B. Angaben zu Nationalität oder religiösen Einstellungen, Vermögen und Einkommen. Zunächst wird zu jeder Person, die die Berechnung nicht ausgeschlossen hat, ein Basisscore errechnet. Der Basisscore ist ein Orientierungswert, der unabhängig von speziellen Geschäften berechnet und alle drei Monate überprüft wird. Darüber hinaus werden branchenspezifische Scorewerte berechnet, die die Vertragspartner gesondert anfordern, z.B. für die Kreditwirtschaft, die Telekommunikation oder den Versandhandel. Mit Branchenscores können Unterschiede in den Geschäftsarten berücksichtigt werden: so kann es sein, dass die Rückzahlung eines Kredits anders bewertet wird als das Bezahlen von Rechnungen im Versandhandel. Score-Werte stellen lediglich eine Entscheidungshilfe dar, die Entscheidungen darüber, ob ein Geschäft zustande kommt, liegt letztlich bei den Vertragspartnern.

    7. Kritik: Insbesondere Verbraucher- und Datenschützer sehen die Datensammlung und die Ermittlung der Score-Werte kritisch. Sie bemängeln, dass nicht sichergestellt werden kann, dass fehlerhafte oder veraltete Daten verwendet werden, ohne dass ein Verbraucher das weiß. Die Kritiker sehen weiterhin die Gefahr in einer unrechtmäßigen Verwendung von Daten. Zusätzlich wird die fehlende Transparenz bei der Score-Wert-Berechnung kritisiert, insbesondere wird eine fehlerhafte Prognose zum Nachteil der Kunden befürchtet.

    Weitere Informationen unter www.schufa.de.

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