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Revision von Schuldverhältnis vom 12.11.2018 - 19:05

Schuldverhältnis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    von der Rechtsordnung anerkannte Beziehung zwischen natürlichen Personen und/oder juristischen Personen (Rechtsverhältnis), die den Gläubiger berechtigt (Anspruch), vom Schuldner eine Leistung zu fordern, die auch in einem Dulden sowie Unterlassen bestehen kann (§ 241 BGB). Begründet wird das Schuldverhältnis durch ein Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Miete) oder durch Gesetz (z.B. ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung). Ein Schuldverhältnis endet regelmäßig, wenn die geschuldete Leistung erbracht bzw. die Verbindlichkeit (Schuld) durch Erfüllung getilgt ist, oder durch Erlass.

    Dauerschuldverhältnisse (z.B. Arbeits-, Miet- oder Darlehensvertrag, Bankvertrag) weisen die Besonderheit auf, dass neben einer ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch eine außerordentliche Kündigung möglich ist.

    Im Rahmen eines Schuldverhältnisses hat der Schuldner die Leistung im Zweifel an seinem Wohnsitz zu erbringen (Holschuld, § 269 BGB). Soll die Leistung am Wohnsitz des Gläubigers erfolgen (Bringschuld), bedarf es hierzu einer besonderen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Schickschuld, bei der der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort bleibt, er jedoch die Sache an den Gläubiger abzusenden hat. Geld muss der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übersenden (§ 270 BGB). Gemäß § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung regelmäßig sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken, wenn die Parteien keinen anderen Zeitpunkt der Leistung vereinbart haben (Fälligkeit). Wird die nach dem Schuldverhältnis zu erbringende Leistung nicht ordnungsgemäß bewirkt, liegt eine Leistungsstörung vor.

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