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Revision von Schuldnerverzug vom 01.04.2020 - 14:49

Schuldnerverzug

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fall der Leistungsstörungen: verspätete Leistung des Schuldners, die dieser zu vertreten hat (Verschulden). Grundsätzlich ist nur dann Schuldnerverzug anzunehmen, wenn die Leistung durch den Schuldner noch nachholbar ist. Ansonsten liegt Unmöglichkeit vor. Schuldnerverzug setzt gemäß § 286 I BGB voraus, dass die Schuld (z.B. Geldschuld) fällig ist und der Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig geleistet hat. Hat der Gläubiger die Leistung gestundet, kommt der Schuldner für den Zeitraum der Stundung nicht in Schuldnerverzug. Ferner ist i.d.R. erforderlich, dass der Gläubiger den Schuldner bei oder nach Fälligkeit gemahnt hat. Die Mahnung als Aufforderung zur Leistung ist regelmäßig nur wirksam, wenn sie bestimmt, unbedingt und eindeutig ist. Androhung bestimmter Folgen oder Fristsetzung sind grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Mahnung ist gemäß § 286 II BGB insbesondere entbehrlich, (1) wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist oder wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung so bestimmt ist, dass sie sich von der Leistung an nach dem Kalender berechnen lässt oder (2) bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Schuldners sowie (3) dann, wenn der sofortige Eintritt des Schuldnerverzugs aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Bei einer Geldschuld gerät der Schuldner spätestens in Schuldnerverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung leistet; ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist hierauf besonders hinzuweisen. Andere Personen geraten grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Gegenleistung in Schuldnerverzug (§ 286 II, III BGB). Nach § 286 IV BGB kommt der Schuldner nicht in Schuldnerverzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat; für seine Zahlungs(un)fähigkeit hat der Schuldner auch ohne Verschulden einzustehen. Im Falle des Schuldnerverzugs kann der Gläubiger weiterhin die Leistung und nach §§ 280 I, II, 286 IV BGB zudem den Verzugsschaden ersetzt verlangen. Nach § 288 BGB ist eine Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sind es grundsätzlich acht Prozentpunkte, § 288 II BGB; bei beiderseitigen Handelsgeschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz bereits ab Fälligkeit fünf v.H. (§ 352 I HGB). Hat der Gläubiger infolge des Schuldnerverzug einen Bankkredit aufnehmen müssen, so kann er Ersatz der tatsächlichen Kosten des Bankkredits als Verzugsschaden geltend machen (§ 288 IV BGB).

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