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Schuldnereigenverwaltung
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Sonderform des Insolvenzverfahrens, bei dem der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein insolventes Unternehmen behält (§§ 270 ff. InsO). Die Schuldnereigenverwaltung kann auf Antrag des Schuldners vom Insolvenzgericht angeordnet werden, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 II InsO). Grundsätzlich kommt die Schuldnereigenverwaltung in Betracht, wenn die Insolvenz etwa wegen unerwarteter Marktentwicklung für den Schuldner nicht zu verhindern war und desweiteren etwa für die Fortführung des Betriebs seine besonderen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dringend benötigt werden. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird zu seiner Überwachung ein sog. Sachwalter eingesetzt (§§ 270a I 2, 270 c, 274 InsO), der auch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs an sich ziehen kann (§ 275 II InsO). Für wichtige Geschäfte oder andere bedeutsame Rechtshandlungen bedarf der Schuldner der Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO). Darüber hinaus kann das Gericht auf Antrag der Gläubigerversammlung anordnen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 InsO). Nach § 270b InsO kann der Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Schuldnereigenverwaltung auch zur Vorbereitung einer Sanierung beantragen (Schutzschirmverfahren), wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu hat der Schuldner eine Bescheinigung nach § 270b I 3 InsO vorzulegen. Das Insolvenzgericht setzt dem Schuldner im Beschluss über die Schuldnereigenverwaltung eine Frist von i.d.R. drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans, bestellt einen vorläufigen Sachwalter und kann u.a. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen (§ 270b I, II InsO).
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