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Revision von Schrankfach vom 01.04.2020 - 11:25

Schrankfach

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    Schließfach; 1. Wesen: Eine Form des geschlossenen Depots, um in feuer- und einbruchsicheren (Tresor-) Räumen eines Kreditinstituts bestimmte Wertgegenstände, z.B. Urkunden, Schmuck, Edelmetalle usw., aufbewahren zu lassen (Verwahrgeschäft der Kreditinstitute).

    2. Merkmale: Der Einlieferer mietet bei dem Kreditinstitut das Schrankfach. Einzelheiten des Mietvertrags sind in den „Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern” enthalten, die als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute in den Vertrag mit dem Einlieferer einbezogen sind. Das Schrankfach steht unter Verschluss des Mieters und dem Mitverschluss des Kreditinstituts. Es lässt sich nur von beiden gemeinsam öffnen. Zutritt zum Schrankfach haben lediglich der Mieter oder sein Bevollmächtigter (Vollmacht), nachdem sie sich zuvor durch Unterschriftsprobe bzw. Nennung eines Stichwortes legitimiert haben.

    3. Wirkungen: Das Kreditinstitut nimmt vom Inhalt des Schrankfachs keine Kenntnis. Der Mieter darf im Schrankfach keine gefährlichen, verderblichen und explosiven Sachen aufbewahren.

    Vgl. auch Verwahrstück.

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