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Schiffspfandbrief

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Festverzinsliche Schuldverschreibung, die auf der Grundlage des Schiffsbankgesetzes (SchiffsBankG) bis zu dessen Aufhebung 2005 von Schiffspfandbriefbanken als Inhaberpapier oder (in Ausnahmefällen) als Namenspapier ausgegeben wurden. Schiffspfandbriefe dienten der Refinanzierung von Schiffskrediten, die durch Schiffshypotheken gesichert werden (Schiffshypothekarkredite). Soweit die Finanzierung von Schiffen durch Schiffskommunaldarlehen erfolgte, durften Schiffspfandbriefbanken Schiffskommunalschuldverschreibungen ausgeben.

    2. Gesetzliche Regelungen zum Schutze der Schiffspfandbriefgläubiger: a) Bezeichnungsschutz: Schiffspfandbriefbanken war es vorbehalten, festverzinsliche (Wert-)Papiere mit der Bezeichnung „Schiffspfandbrief” zu emittieren, wenn dafür bestimmte Bedingungen erfüllt waren.
    b) Deckungs- oder Kongruenzprinzip: Der Gesamtbetrag der umlaufenden Schiffspfandbriefe musste gemäß § 6 I SchiffsBankG in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Darlehensforderungen (durch Schiffshypotheken gesichert) von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Eine Ersatzdeckung war gemäß § 6 IV SchiffsBankG bis zu zehn Prozent des Pfandbriefumlaufs möglich (Pfandbrief, Pfandbriefdeckung).
    c) Deckungsregister: Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Darlehensforderungen mit den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sowie die sonstigen Deckungswerte mussten von der Schiffspfandbriefbank einzeln in ein Register (Deckungsregister) eingetragen werden (§ 20 I SchiffsBankG). Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) nach § 28 I SchiffsBankG bestellte Treuhänder hatte auf das jederzeitige Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung, auf die Eintragung der Deckungswerte in das Deckungsregister sowie auf die Einhaltung der Umlaufgrenzen zu achten (§ 29 SchiffsBankG). Stellung und Aufgaben des Treuhänders bei einer Schiffspfandbriefbank entsprachen denen eines Treuhänders bei einer privaten Hypothekenbank.
    d) Qualität der Deckungswerte: Deckungswerte sind die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen. Es durften nur Schiffe und Schiffsbauwerke, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, beliehen werden. Die Beleihungsgrenze betrug 60 Prozent des Beleihungswertes. Im Übrigen galten analoge Vorschriften zum (ebenfalls 2005 aufgehobenen)  Hypothekenbankgesetz (HypBankG). In der Pfandbriefdeckung durften höchstens 20 Prozent Darlehen an Schiffsbauwerken enthalten sein (§ 12 III SchiffsBankG). Die Beleihungsobjekte der Schiffshypothekarkredite können u.U. größeren Ertrags- und Wertschwankungen ausgesetzt sein als die Beleihungsobjekte der auf Grundbesitz gegebenen Hypothekarkredite.
    e) Umlaufgrenze: Nach § 7 I SchiffsBankG durfte der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe den dreißigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen Rücklage sowie anderer, durch die Satzung oder durch Beschluss der Hauptversammlung (HV) ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestimmten Rücklagen nicht übersteigen. Eigene Aktien der Schiffspfandbriefbank sind bei der Berechnung der Umlaufgrenze abzusetzen. Gemäß § 7 II SchiffsBankG werden die dort genannten Darlehen, Schuldverschreibungen und Gewährleistungen auf die Umlaufgrenze angerechnet, so dass deren Ausnutzung für den Spielraum der ausgebbaren Schiffspfandbriefe entscheidend ist. Da mit der Umlaufgrenze indirekt, d.h. durch Begrenzung der Refinanzierungsmöglichkeiten, das Kreditgeschäft begrenzt wird, wird durch die Vorschrift das gesamte Risikokapital in Relation zum Eigenkapital limitiert.
    f) Spezialitätsprinzip: Die „Nebengeschäfte” der Schiffspfandbriefbanken wurden eng begrenzt (§ 5 SchiffsBankG).

    3. Mündelsicherheit: Schiffspfandbriefe sind kraft Gesetzes mündelsicher.

    4. Heutige Rechtslage: Die Spezialbanken und ihre Haupttätigkeiten sind seit der Rechtsänderung Mitte 2005 normale Kreditinstitute, die primär das Pfandbriefgeschäft nach Maßgabe des PfandBG betreiben und für deren frühere Geschäfte Übergangsvorschriften (§§ 44, 47, 48, 50, 52 PfandBG) gelten.

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