Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Schiffskommunaldarlehen vom 14.11.2018 - 11:54

Schiffskommunaldarlehen

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ehemals durch § 1 Nr. 2 SchiffsbankG, das zum 19. Juli 2005 durch das Pfandbriefgesetz (PfandBG) abgelöst wurde, den Geschäftsbetrieb von Schiffspfandbriefbanken charakterisierendes Darlehen für den Erwerb, Bau, Umbau oder die Reparatur von Schiffen sowie die Umschuldung von Schiffskrediten an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch solche Körperschaften oder Anstalten. Schiffspfandbriefbanken beschafften sich die Mittel zur Gewährung von Schiffskommunaldarlehen durch Ausgabe von Schiffskommunalschuldverschreibungen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com