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Schiffshypothekarkredit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Langfristiger Kredit, der gegen Eintragung von Hypotheken im Schiffsregister (Schiffshypothek) gewährt wird, zum Bau, Umbau sowie zum Erwerb und zur Reparatur von Schiffen.

    2. Für Schiffspfandbriefbanken enthielt das 2005 zugleich mit dem Erlaß des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) aufgehobene Schiffsbankgesetz besondere Regelungen für die Gewährung von deckungsfähigen Schiffshypothekarkrediten:
    a) Deckungsfähige Darlehensforderungen:
    Die zur Refinanzierung von Schiffshypothekarkrediten emittierten Schiffspfandbriefe müssen durch Darlehensforderungen gedeckt sein, die durch Schiffshypotheken gesichert sind und den in §§ 10 - 12 SchiffsBankG bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
    b) Beleihungsbeschränkung: Nach § 10 I SchiffsBankG dürfen nur Schiffe und Schiffsbauwerke beliehen werden, die in einem öffentlichen Register (Schiffsregister) eingetragen sind.
    c) Beleihungsgrenze: Nach § 10 II SchiffsBankG darf die Beleihung die ersten drei Fünftel (60 Prozent) des Beleihungswertes nicht übersteigen.
    d) Beleihungswert und Beleihungsbedingungen: Der Beleihungswert eines Schiffes darf den Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Festsetzung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann (§ 12 I SchiffsBankG). Im Hinblick auf die Besonderheiten der Beleihungsobjekte dürfen nur Abzahlungsdarlehen gewährt werden, die i.d.R. mit gleichmäßigen Jahresraten zu tilgen sind (§ 10 II SchiffsBankG). Die Darlehensdauer darf höchstens zwölf Jahre betragen (mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin] 15 Jahre). Die Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken ist unter den in § 10 IV SchiffsBankG genannten Bedingungen zulässig.
    e) Versicherung: Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken ist nur zulässig, wenn das Beleihungsobjekt entsprechend den Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts versichert ist und der Versicherer sich zum Verzicht auf bestimmte mögliche Einwendungen aufgrund des § 36 II Nr. 2 SchiffsRechteG verpflichtet hat, § 11 SchiffsBankG.

    3. Fortgeltung: Nach Maßgabe der Regelungen der §§ 44, 47, 48, 50 III, 52 PfandBG bleiben nach früherem Recht geschlossene Geschäfte wirksam.

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