Schenkung von Todes wegen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sonderform der Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Zur Wirksamkeit bedarf sie (wie das Schenkungsversprechen unter Lebenden, § 518 I BGB) grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Eine Heilung des Formmangels (Formvorschriften) kommt in Betracht, wenn der Schenker die Leistung des zugewendeten Gegenstands vollzogen hat. Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall fällt grundsätzlich nicht unter § 2301 BGB (etwa Zuwendung eines Bankguthabens durch Vertrag zwischen Bank und Kunde, wonach bei dessen Tod ein Dritter das Guthaben erhalten soll).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Schenkung von Todes wegen
ausgehend
eingehend
Schenkung von Todes wegen
ausgehend