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Revision von Schenkung vom 01.04.2020 - 14:34

Schenkung

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    unentgeltliche Zuwendung, durch die eine Person aus ihrem Vermögen eine andere Person bereichert (§ 516 I BGB).

    Arten: Handschenkung (sofort vollzogene Schenkung,  bei der Verpflichtung und Erfüllung zusammen fallen); Schenkungsversprechen (nicht sofort vollzogene Schenkung), dieses ist regelmäßig nur in notarieller Form gültig, der Formmangel wird jedoch geheilt durch Bewirken der versprochenen Leistung (Übertragung des Schenkungsobjekts, vgl. § 518 BGB).

    Sonderfall: Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) als Vertrag zugunsten Dritter.

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