Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Satzung vom 08.04.2020 - 13:13

Satzung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Statut:

    a) Verfassung einer Gesellschaft, eines Vereins, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) o.Ä. Der Terminus „Satzung” ist üblich bei körperschaftlichen Zusammenschlüssen, bei Personengesellschaften spricht der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich von „Gesellschaftsvertrag”. Die Satzung enthält i.d.R. Organisationsbestimmungen (vgl. z.B. § 23 III, IV AktG) sowie Vorschriften über die individualrechtlichen Beziehungen der Gründer untereinander bzw. der Gründer und der Gesellschaft. Bei privatrechtlichen Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinen regeln gesetzliche Vorschriften das Zustandekommen und den Mindestinhalt der Satzung. Eine Änderung erfordert in den meisten Fällen eine qualifizierte Mehrheit. Der überwiegende Teil der Satzung unterliegt der Publizitätspflicht; sie muss daher zum Vereinsregister, Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingereicht werden.

    b) Bei einer Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien muss die Satzung notariell beurkundet werden (§ 23 I 1 AktG; notarielle Beurkundung). Für ihre Feststellung genügt nach § 2 AktG eine Person (Einmanngesellschaft). Der Mindestinhalt wird durch § 23 II-IV AktG bestimmt.

    c) Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung und der Unterzeichnung durch Gesellschafter erforderlich (§ 2 I GmbHG), § 1 GmbHG lässt auch hier die Einpersonengründung zu. § 3 GmbHG regelt den Mindestinhalt.

    d) Bei einer Genossenschaft muss die Satzung schriftlich abgefasst sein (§ 5 GenG) und den in den §§ 6 f. GenG geforderten Inhalt haben. Sie bedarf der Unterzeichnung durch alle Gründer (§ 11 II Nr. 1 GenG) und der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§ 10 I GenG).

    e) Öffentlich-rechtliche Körperschaft (einschl. öffentlich-rechtliches Kreditinstitut): Die Satzung ist eine Rechtsvorschrift, durch die die wichtigsten inneren Angelegenheiten geregelt werden. Erlassen wird sie von der Körperschaft selbst bzw. deren Organen, sofern dies im Rahmen der Errichtung vorgesehen ist, oder von den Aufsichtsbehörden.

    f) Sparkasse: Mustersatzung (Sparkassenrecht).

    2. Rechtsvorschrift, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassen wird (z.B. Beitrags-/Gebührensatzung einer Gemeinde).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com