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Revision von Sammelurkunde vom 01.04.2020 - 14:19

Sammelurkunde

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Großstück, großes Stück, Globalstücke, Globalurkunde; 1. Begriff: Urkunde über eine ganze Wertpapieremission, einen Teil einer Wertpapieremission oder (als sog. Großstücke) ein größerer von der üblichen Stückelung abweichender Nennwert (Global-Anleihe) bzw. größere Anzahl von Aktien (Globalaktie) bzw. Genussscheinen (Sammelgenussschein).

    2. Ziele: Die Sammelurkunde über eine ganze Wertpapieremission oder einen Teil einer Wertpapieremission ermöglicht eine rationelle Effektenverwahrung (Verzicht auf Ausdruck von Einzelurkunden für eine Gesamtemission, geringer Tresorraumbedarf beim Verwahrer, einfachere Wertpapierverwaltung) unter Berücksichtigung der Interessen von Emittent, Verwahrer und Hinterleger.

    3. Rechtliche Voraussetzungen: Im § 9a DepotG wurde die Voraussetzung für die Verwahrung von Sammelurkunden geschaffen. Eine Sammelurkunde verbrieft mehrere Rechte, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein können. Der Verwahrer hat die Sammelurkunde einer Wertpapiersammelbank zu übergeben, sofern der Hinterleger nicht eine Sonderverwahrung nach § 2 I DepotG verlangt. Der Aussteller kann jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten eine bei der Wertpapiersammelbank hinterlegte Sammelurkunde ganz oder teilweise durch einzelne in Sammelverwahrung zu nehmende Wertpapiere oder umgekehrt ersetzen. Auf Verlangen der Hinterleger ist er zur Auslieferung einzelner Stücke sogar verpflichtet, sofern dies in den Emissionsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

    4. Wirkungen: Eine Sammelurkunde ersetzt bzw. mehrere Sammelurkunden ersetzen die für den Aufbau des Girosammelbestands sonst bei der Wertpapiersammelbank einzuliefernden Urkunden (Deckungsbestand ist durch eine oder mehrere Sammelurkunden unterlegt). Nennbeträge oder Stückzahl der zusammengefassten Einzelrechte müssen in der Sammelurkunde angegeben werden. Die Verwahrung bei der Wertpapiersammelbank erfolgt wie einzelne, zum Girosammelbestand gehörende Effekten. Verfügungen sind im Rahmen des Effektengiroverkehrs möglich. Nach ihrer Verwendung sind Sammelurkunden wie folgt zu unterscheiden:
    a) Interimistische Sammelurkunden ermöglichen den Handel in Neuemissionen (einschließlich Belieferungen), noch bevor ggf. Einzelurkunden gedruckt und geliefert sind.
    b) Technische Sammelurkunden verkörpern den Teil der Emission, der erfahrungsgemäß für effektive Lieferungen nicht benötigt wird (Ersatz für sonst bei der Wertpapiersammelbank „eingefrorene Blockposten”). Sie sind nicht lieferbar und nur als Unterlegung des nicht bewegten Sammelbestands bestimmt. Eine Sammelurkunde deckt i.d.R. einen Großteil des Emissionsvolumens ab. Evtl. Auslieferungsverlangen von Einzelstücken werden über den verfügbaren Handbestand abgedeckt.
    c) Dauer-Sammelurkunden sind typisch für Emissionen, bei denen der Ausdruck von Einzelurkunden für die Dauer der Laufzeit vertraglich ausgeschlossen ist.

    Vgl. auch Sammelzertifikat, Girosammelverwahrung.

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