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Wechselrückgriff

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Inanspruchnahme der ersatzweise haftenden Vorgänger durch den Inhaber eines notleidenden Wechsels auf Zahlung der regelmäßig über dem Wechselbetrag liegenden Regresssumme.

    2. Wichtigste Notfälle:
    a) Der Bezogene löst den Wechsel bei Verfall nicht ein (Art. 43 I WG).
    b) Der Bezogene verweigert schon vor Verfall die Annahme (Wechsel, Annahme) ganz oder teilweise (Art. 43 II Nr. 1 WG).
    c) Die Zahlung des Wechsels durch den Bezogenen wird unsicher, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, er seine Zahlungen eingestellt hat oder eine Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist (Art. 43 II Nr. 2 WG).

    3. Protest: Wegen der Bedeutung für die Kreditwürdigkeit der Beteiligten muss der Regressgrund in Form einer Protesturkunde nachgewiesen werden (Wechselprotest), sofern es sich nicht um die durch den entsprechenden gerichtlichen Beschluss hinreichend belegbare Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt (Art. 44 WG). Ansonsten kann generell von einer Protesterhebung nur dann abgesehen werden, wenn durch eine Protesterlassklausel darauf verzichtet wurde, etwa um die damit verbundenen Kosten zu sparen (Art. 46 WG). Wird der Protest nicht form- und fristgerecht erhoben, verliert der Wechselinhaber seine Rückgriffsrechte (Art. 53 I WG).

    4. Durchführung des Rückgriffs: Der Wechselgläubiger kann als Rückgriffsschuldner sämtliche Vorgänger (vom Aussteller bis zum letzten Indossanten) sowie etwaige Wechselbürgen (Wechselbürgschaft) als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, sofern sie nicht zulässigerweise ihre Haftung ausgeschlossen haben (Wechsel, Ausstellung; Indossament, Rechtswirkungen). Normalerweise wird er sich an den ihm bekannten Vorgänger halten (Reihenregress). Er kann sich aber auch aus der Indossamentenkette einen anderen, z.B. zahlungskräftigeren Indossanten herausgreifen (Art. 47 II WG; Sprungregress). Auch ohne Inanspruchnahme durch den Gläubiger kann jeder Wechselverpflichtete den Wechsel einlösen (Art. 50 I WG; Wechseleinlösung). Der Erstrückgriffs-Anspruch verjährt (Verjährung) in einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protestes, im Falle des Protestverzichts vom Verfalltag an (Art. 70 II WG).

    5. Einlösungsrückgriff: Der einlösende Rückgriffsschuldner kann die Aushändigung des Wechsels, der Protesturkunde sowie einer quittierten Rechnung verlangen (Art. 50 I WG) und dann seinerseits Rückgriff nehmen (Art. 47 III WG). Mit jeder Inanspruchnahme erhöht sich die Regresssumme um Zinsen, Auslagen und Provision (Art. 49 WG), so dass es insbesondere für den Aussteller als letzten Rückgriffsschuldner gute Gründe gibt, einen notleidenden Wechsel frühzeitig freiwillig einzulösen. Der Einlösungsrückgriffs-Anspruch des Indossanten verjährt gemäß Art. 70 III WG in sechs Monaten von dem Tag an, an dem der Wechsel von ihm eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist (Wechselprozess; Wechselmahnbescheid).

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