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Revision von Rückbürgschaft vom 02.04.2020 - 16:08

Rückbürgschaft

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    Bürgschaft (§ 765 BGB), durch die der Rückbürge einem anderen Bürgen (Haupt-/Erstbürge) gegenüber die Haftung dafür übernimmt, dass der Hauptschuldner dessen Rückgriffsansprüche (§ 774 BGB) erfüllt.

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