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Revision von Rentenbesteuerung vom 02.04.2020 - 17:10

Rentenbesteuerung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Besteuerung von Renten durch Einkommensteuer (ESt). Die gezahlten Beiträge können (teilweise) als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.

    a) Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 10 I Nr. 2 a)) und aus Rentenversicherungen i.S. des § 10 I Nr. 2 b) EStG (Basisrente, sog. Rürup-Rente) werden mit ihrem Besteuerungsanteil, der von 50 Prozent im Jahr 2005 auf 100 Prozent bis zum Jahr 2040 steigt, gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) besteuert.

    b) Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.S.d. Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, Riester-Renten und Betriebsrenten (Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen), die auf geförderten Beiträgen während der Ansparphase beruhen, werden vollständig nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG); für Beiträge, die nicht gefördert wurden, gilt eine besondere Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG.

    c) sonstige Leibrenten, wie z.B. umlagefinanzierte VBL-Renten oder private Rentenversicherungen mit Vertragsabschluss und Zahlung des Erstbeitrags nach dem 31.12.2004 (§ 10 I Nr. 3a EStG), sind mit dem Ertragsanteil zu besteuern (§ 22 Nr. 1 S. 3 a) bb). Für abgekürzte Leibrenten siehe § 55 II EStDV.

    d) private Versorgungsrenten (im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs) sind nach § 22 Nr. 1a EStG vom Empfänger als wiederkehrende Leistung zu versteuern. Die Steuerpflicht liegt allerdings nur dann vor, wenn der Zahlende die Beiträge als Sonderausgaben nach § 10 Ia Nr. 2 EStG absetzten kann. Weiterführend zu den Voraussetzungen: BMF v. 11.3.2010.

    e) betriebliche Veräußerungsrenten (sog. Gegenleistungsrenten); Abgrenzung zu privaten Versorgungsrenten: Grundlage ist hier die (subjektive) Gleichwertigkeit des übertragenen Betriebsvermögens und der Rentenzahlung. Sofortversteuerung: Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, der sich aus dem Kapitalwert der Rente abzüglich des Buchwerts des (anteiligen) Betriebsvermögens und evtl. Veräußerungskosten berechnet, ist nach § 16 IV, § 34 EStG begünstigt. Weiterhin ist der in der Rente enthaltene Zinsanteil – bei Privatvermögen der Rente nach § 20 I Nr. 7 EStG oder § 22 Nr. 1 EStG (bei Leibrenten) bzw. bei Betriebsvermögen der Rente nach § 24 Nr. 2 EStG – steuerpflichtig. Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung (anstatt Sofortversteuerung): Hiernach unterliegen die bei Zufluss in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilenden Renten der Besteuerung nach § 15 I i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG; Zinsanteil: sofortige Besteuerung, Tilgungsanteil: Besteuerung erst nach Verrechnung mit dem Buchwert des (anteiligen) Betriebsvermögens und evtl. Veräußerungskosten; keine Begünstigung der Rente nach § 16 IV, § 34 EStG.

    f) Unterhaltsleistungen sind steuerbar, wenn der Geber die Unterhaltszahlung als Sonderausgaben ansetzt und der Empfänger zustimmt. Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 1a EStG beim Empfänger (Realsplitting). Die Sonderausgaben beim Geber sind nach § 10 Ia Nr. 1 EStG abziehbar.

    g) Schadenersatz- und Schmerzensgeldrenten sind nicht steuerbar.

    h) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1a), 6, 11 EStG).

    Von den Einnahmen nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG).

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