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Revision von Rechnungslegungsrecht der Kreditinstitute vom 07.11.2018 - 11:43

Rechnungslegungsrecht der Kreditinstitute

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die zur Ergänzung und Modifizierung der Vierten (gesellschaftsrechtlichen) EG-Richtlinie (Bilanzrichtlinie) und der Siebten (gesellschaftsrechtlichen) EG-Richtlinie (Konzernbilanzrichtlinie) verabschiedete EG-Bankbilanzrichtlinie (Bankbilanzrichtlinie) wurde in zwei Schritten in deutsches Recht umgesetzt: durch das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz sowie durch die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV, Rechnungslegungsverordnung).

    2. Inhalt: Im ersten Schritt der Transformation wurde das 3. Buch des HGB um einen 4. Abschnitt erweitert, der ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute umfasst (§§ 340-340o HGB). Kreditinstitute werden dadurch verpflichtet, rechtsform- und größenunabhängig einen Jahresabschluss mit Anhang und einen Lagebericht sowie, wenn sie Mutterunternehmen eines Konzerns sind, einen Konzernabschluss mit Konzernanhang (einschließlich einer Kapitalflussrechnung und einem Eigenkapitalspiegel sowie wahlweise einer Segmentberichterstattung) und einen Konzernlagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und diese Unterlagen offen zu legen. Außerdem haben Kreditinstitute auf ihren Jahresabschluss die für große Kapitalgesellschaften (§ 267 III HGB) geltenden Vorschriften des ersten Unterabschnittes des 2. Buches anzuwenden, soweit sie nicht ausdrücklich von bestimmten Regelungen ausgenommen sind oder bankspezifische Vorschriften Vorrang haben (§ 340a I HGB). Der erste Abschnitt des 3. Buches gilt für alle Kreditinstitute, da sie Kaufleute im Sinne des HGB sind. Die Rechnungslegungsverordnung gilt für alle Kreditinstitute (§ 1 RechKredV mit Verweis auf § 340 I HGB) und tritt daher an die Stelle auch der besonderen aufsichtsbehördlichen Regelungen für Sparkassen und andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Im Grundsatz ergeben sich alle wesentlichen Bestimmungen aus dem 3. Buch des HGB (Rechnungslegungsvorschriften des HGB) und aus der RechKredV, ergänzt um wenige rechtsformspezifische Vorschriften (im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz und Genossenschaftsgesetz) sowie um einige Sondervorschriften für Spezialbanken. Das KWG enthält nur noch solche (Rechnungslegungs-)Vorschriften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bankenaufsicht stehen.

    Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die Muttergesellschaft eines Konzerns sind, müssen ihren Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen (§ 315e HGB).

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